Entsprechend dem Grundsatz der zeitlichen Kongruenz (Art. 85bis Abs. 3 IVV, vgl. E. 2.1.) besteht der maximale Direktzahlungsanspruch bloss im Umfang der diesen Zeitraum (1. März 2019 bis 31. Dezember 2019) betreffenden Nachzahlung, was einem Betrag von Fr. 5'490.00 (10 Monate à Fr. 2'199.00 [Fr. 21'199.00] abzüglich der bereits erbrachten Leistungen 10 Monate à Fr. 1'650.00 [Fr. 16'500.00]; VB 344 S. 2) entspricht. Dieser zur Drittauszahlung verfügbare Betrag übersteigt sodann die von der Beigeladenen 2 erbrachten Vorschussleistungen für den entsprechenden Zeitraum nicht (vgl. Taggeldübersicht [Beschwerdebeilage 3]).