3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt ferner, die Taggelder der Beigeladenen 2 würden nicht die volle Arbeitsfähigkeit, sondern lediglich "de[n] nach der bereits im Jahr 2010 eingetretenen Invalidität verbleibende[n] Anteil" abdecken. Folglich könne nicht mit der gesamten Invalidenrente verrechnet werden (vgl. Beschwerde S. 4). Sie beanstandet demzufolge die Höhe der zugewiesenen Drittauszahlung. -5-