Entsprechend ist auch der Verfügung der G. vom 14. Mai 2020 zu entnehmen, dass alle Rechte und Pflichten der Verträge des vorerwähnten Versicherungsbestandes auf das übernehmende Versicherungsunternehmen übergehen (vgl. Übertragung des Versicherungsbestands E. AG auf C. AG [VB 345 S. 39). Es bestimmt sich folglich nach dem Rechtsverhältnis mit der E. AG, ob ein Rückforderungsrecht besteht (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2020 vom 17. November 2020 E. 7.4). Die Beschwerdeführerin erteilte der E. AG am 18. März 2019 eine Vollmacht, mit welcher sie der Verrechnung der IV-Leistungen mit den Taggeldern durch ihre Unterschrift ausdrücklich zustimmte (vgl. VB 303).