Nach Art. 4 Abs. 2 FZAKV gehen laufende Schadensfälle ab Datum des Versichererwechsels im Umfange der beim bisherigen Versicherer vorgesehenen Höhe des Taggeldes, der Wartefrist und der Leistungsdauer zu Lasten des neuen Versicherers. Es handelt sich um eine Nachhaftung nach dem bisher geltenden Versicherungsvertrag (BGE 142 III 767 E. 7.2 S. 771). Entsprechend ist auch der Verfügung der G. vom 14. Mai 2020 zu entnehmen, dass alle Rechte und Pflichten der Verträge des vorerwähnten Versicherungsbestandes auf das übernehmende Versicherungsunternehmen übergehen (vgl. Übertragung des Versicherungsbestands E. AG auf C. AG [VB 345 S. 39).