2.2. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug (bzw. ihrem Revisionsgesuch) vom 18. März 2019 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 296) an, wegen ihrer erneuten 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 17. September 2018 erhalte sie von der Krankentaggeldversicherung (damals E. AG) Leistungen. Am 28. März 2019 forderte die E. AG die Beschwerdegegnerin auf, ihr einen Verrechnungsantrag zukommen zu las- -4-