2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Juli 2021 wurde die B., als berufliche Vorsorgeeinrichtung im Verfahren beigeladen. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Februar 2022 wurde die C. AG im Verfahren beigeladen. Diese reichte am 21. März 2022 eine Stellungnahme ein. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen 2 als Krankentaggeldversicherer zu Recht Fr. 13'740.00 zur Auszahlung an bevorschussende Dritte zugewiesen hat.