{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-03-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-293_2022-03-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4765", "Checksum": "854a635786200ceb0dd9c59eb2256e51"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.293"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 28.03.2022 VBE.2021.293"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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Mai 2010 eine Dreiviertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen. Diese wurde aufgrund von IV-Taggeld-Zahlungen vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2017 sistiert.\nMit Verfügung vom 7. Mai 2021 erhöhte die Beschwerdegegnerin die mit\nVerfügung vom 20. Dezember 2017 zugesprochene Dreiviertelsrente der\nBeschwerdeführerin rückwirkend ab 1. März 2019 auf eine ganze Rente.\nDer Beigeladenen 2 wurden von der der Beschwerdeführerin zustehenden\nRentennachzahlung von insgesamt Fr. 59'468.00 sodann Fr. 13'740.00 zur\nAuszahlung an bevorschussende Dritte zugewiesen.\n\n2.\n2.1.\nGegen die Verfügung vom 7. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin am\n10. Juni 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nDie Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2021 sei insofern abzuändern, dass der externen Verrechnung auf Nachzahlung der C. AG,\nüber CHF 13'740.00 nicht stattzugeben und der Betrag stattdessen an die\nVersicherte auszuzahlen sei.\n\n2.\nUnter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 7. Juli 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin\ndie Abweisung der Beschwerde.\n\n2.3.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Juli 2021 wurde die B., als\nberufliche Vorsorgeeinrichtung im Verfahren beigeladen. Diese liess sich\nin der Folge nicht vernehmen.\n\n2.4.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Februar 2022 wurde die C.\nAG im Verfahren beigeladen. Diese reichte am 21. März 2022 eine Stellungnahme ein.\n-3-\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nStreitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen 2 als Krankentaggeldversicherer zu\nRecht Fr. 13'740.00 zur Auszahlung an bevorschussende Dritte zugewiesen hat.\n\n2.\n2.1.\nDie Zulässigkeit der in der angefochtenen Verfügung angeordneten Drittauszahlung der Rentennachzahlung im Umfang der Höhe der von der Beigeladenen 2 auf privatrechtlicher Grundlage ausgerichteten Krankentaggeldern nach dem VVG an die Beigeladene 2 beurteilt sich nach\nArt. 85bis IVV. Diese Bestimmung findet ihre gesetzliche Grundlage in\nArt. 22 Abs. 2 ATSG. Nach Abs. 1 dieser Verordnungsbestimmung können\nArbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen\nmit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die\nNachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet\nund an sie ausbezahlt wird (Satz 1). Die bevorschussenden Stellen haben\nihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu\nmachen (Satz 3). Laut Abs. 2 dieser Bestimmung gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu\nderen Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat\n(lit. a), und andererseits vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Art. 85bis Abs. 3 IVV sieht vor, dass die Nachzahlung der\nbevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und\nfür den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden\ndarf (Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E. 4.2\nmit Hinweis).\n\n2.2.\nDie Beschwerdeführerin gab in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug (bzw.\nihrem Revisionsgesuch) vom 18. März 2019 (Vernehmlassungsbeilage\n[VB] 296) an, wegen ihrer erneuten 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem\n17. September 2018 erhalte sie von der Krankentaggeldversicherung (damals E. AG) Leistungen. Am 28. März 2019 forderte die E. AG die Beschwerdegegnerin auf, ihr einen Verrechnungsantrag zukommen zu las-\n-4-\n\n"}