25. September 2023 (10 %), rechtfertigten angesichts der darin dargelegten Ausführungen, der Komplexität und deren Umfang einen Zuschlag von gesamthaft 20 % (=Fr. 2'200.00, § 6 Abs. 3 AnwT). Der Rechtsvertreter hatte die beschwerdeführende Partei sodann bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und damit entsprechende Aktenkenntnisse, was zu einem Abzug von 25 % führt (=Fr. 1'650.00, § 8 AnwT). Zum Honorar hinzu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 1'850.00 (inkl. Auslagen und MWSt; vgl. § 8c AnwT).