7.3.3. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht richtet sich in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00; § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Praxisgemäss beträgt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Beschwerdeverfahren betreffend Hilflosenentschädigung innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 2'000.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten.