7.3. 7.3.1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. 7.3.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Stellungnahme vom 25. September 2023 eine Kostennote ein, die einen Pauschalbetrag von Fr. 2'500.00, Kanzleiauslagen von Fr. 75.00, Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 198.30, total somit Fr. 2'773.30, ausweist.