137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat diese neu über einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung zu verfügen. Bei diesem Verfahrensausgang kann von der beantragten Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3; Beschwerde S. 16) abgesehen werden (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; SVR 2017 IV Nr. 84, 8C_64/2017 E. 3.2) und es erübrigen sich Ausführungen zum - 12 - Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde S. 7 ff.).