Bedingt durch die dissoziative Störung könne beim Beschwerdeführer von einer Rollstuhlpflicht ausgegangen werden (vgl. estimed-Gutachten [Konsensbeurteilung] vom 11. März 2023 S. 23). Damit lässt sich aber nicht genau bestimmen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer wegen der Beeinträchtigung seiner Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 42 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 9 ATSG) oder ob der Beschwerdeführer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 IVG).