In der Gesamtkonstellation würden Rollstuhlpflicht und Hilfsbedürftigkeit bestehen. Auf psychiatrischem Fachgebiet würde ein Gesundheitsschaden bestehen, der zu einer psychosozialen Funktionseinbusse mit Teilhabeproblematik führe, den Beschwerdeführer in Aktivitäten des täglichen Lebens stark einschränke und eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten wie auf dem zweiten Arbeitsmarkt verunmögliche. Bedingt durch die dissoziative Störung könne beim Beschwerdeführer von einer Rollstuhlpflicht ausgegangen werden (vgl. estimed-Gutachten [Konsensbeurteilung] vom 11. März 2023 S. 23).