Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. September 2023) estimed-Gutachtens vom 11. März 2023 – welches vorliegend zu berücksichtigen ist, auch wenn es erst nach dem Verfügungserlass datiert (vgl. zum verfahrensmässigen Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411), da es (auch) den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der strittigen Verfügung betrifft (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243;