So hätten die Gutachter die verbindliche Feststellung gemacht, dass in der Gesamtkonstellation eine Rollstuhlpflicht und Hilfsbedürftigkeit bestünden. Diese Feststellung führe zum Schluss, dass im vorliegenden Verfahren eine Hilflosigkeit bestehe, was zwingend zu einer Zusprechung einer Hilflosenentschädigung führen müsse. Er mache eine schwere Hilflosigkeit geltend.