Darin seien die Gutachter interdisziplinär zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit von 100 % aufweise. Hierauf habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine ganze IV- Rente zugesprochen (vgl. Stellungnahme vom 25. September 2023 S. 1 f.). Aus den Schlussfolgerungen der Gutachter ergebe sich zweifelsfrei und schlüssig das Angewiesensein des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung. So hätten die Gutachter die verbindliche Feststellung gemacht, dass in der Gesamtkonstellation eine Rollstuhlpflicht und Hilfsbedürftigkeit bestünden.