zuordnen (VB 355 S. 1). "Eine Hilflosenentschädigung [sei] aus medizinischer RAD-Sicht nicht nachvollziehbar" (VB 355 S. 2). Hinsichtlich einer detaillierten Begründung verwies sie auf das versicherungspsychiatrische Aktenkonsil vom 1. April 2019 (vgl. E. 4.3.1. hiervor) und die Stellungnahme von RAD-Arzt H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. März 2021. Sie hielt fest, die Erläuterungen von RAD- Arzt H._____ betreffend das Gesuch um Hilfsmittel treffe ebenso auf eine Hilflosenentschädigung zu (VB 355 S. 1). Dieser hatte am 23. März 2021 ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einer dissoziativen Störung.