4.3.2. Am 29. Mai 2019 hielt der RAD-Arzt Dr. med. F._____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, fest, aus rein somatischer Sicht würden sich keine relevanten neuen medizinischen Aspekte seit dem Gutachten vom 4. April 2017 (VB 212) ergeben. Eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Vorzustand (rentenaufhebende Verfügung vom 13. Dezember 2017 [VB 235] bzw. dem ABI-Gutachten vom 4. April 2017 [VB 212]) seien nicht glaubhaft gemacht worden (VB 276 S. 3).