ologie ORL vom 28. Februar 2019 (VB 269) bestätigt, in welchem nach Erachten des Untersuchers im Tonaudiogramm eine Aggravation vorgelegen -7- habe, zu der auch die nicht immer kongruenten Angaben passen würden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei mit den neu eingereichten Unterlagen keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Vorzustand (rentenaufhebende Verfügung vom 13. Dezember 2017; VB 235) glaubhaft gemacht worden (VB 272 S. 4).