_ sei sie als mittelgradig eingeschätzt worden. Im Vergleich zum polydisziplinären Gutachten handle es sich dabei aus versicherungspsychiatrischer Sicht um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes. Von entscheidender Bedeutung sei, dass die Gutachter aufgrund diverser massiver Inkonsistenzen im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen und des stark aggravierenden Verhaltens des Beschwerdeführers schlüssig begründet festgestellt hätten, dass eine eindrückliche subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung mit klarer sekundärer Selbstlimitierung sowie bei sämtlichen Untersuchungen eine starke Aggravationstendenz bestünden. Dies werde auch im aktuellen Bericht Audi-