4.3.1. In seiner konsiliarischen, psychiatrischen Aktenbeurteilung vom 1. April 2019 führte der RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, im Vergleich zum polydisziplinären ABI-Gutachten vom 4. April 2017 (VB 212) würden in den neu eingereichten Arztberichten im Wesentlichen keine neuen Diagnosen gestellt. Lediglich die depressive Störung sei aufgrund einer einmaligen Konsultation in der Klinik C._____ als schwergradig eingestuft worden, während der Hospitalisation in der B._____ und vom C._____ sei sie als mittelgradig eingeschätzt worden.