Die Gutachter hielten zudem fest, es bestehe beim Beschwerdeführer seit 20 Jahren ein nur ophthalmologisch teilweise objektivierbares, ansonsten ein rein subjektives, unspezifisches Beschwerdebild. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie allgemein für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten eine vollschichtig realisierbare 75%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Insgesamt stehe eine eindrückliche subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung mit klarer sekundärer Selbstlimitierung im Vordergrund.