Es ist deshalb in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 12. Juli 2017 (VB 218; vgl. zum zeitlichen Referenzpunkt BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung aufgehoben hatte, bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. April 2021 (VB 356) in einer für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung erheblichen Weise verändert hat (vgl. zur Rentenrevision BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.;