Es fehlte damit in Bezug auf den Vorwurf der Rechtsverzögerung bereits bei der Anhebung der Beschwerde an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse i.S.v. Art. 59 ATSG, weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ist (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24; Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2007 vom 12. Februar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). -5- 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht mit Verfügungen vom 30. April 2021 (VB 356) verneint hat.