1. Vorab ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten "widerrechtliche[n]" Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2; Beschwerde S. 5 f.) festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Eröffnung der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. April 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 356) der Forderung des Beschwerdeführers nach Erlass einer entsprechenden Verfügung über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung (VB 353) nachgekommen ist. Es fehlte damit in Bezug auf den Vorwurf der Rechtsverzögerung bereits bei der Anhebung der Beschwerde an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse i.S.v.