2.2. Es bleibt dem Versicherungsgericht unbenommen, die Beschwerdegegnerin in anderer Weise zu sanktionieren (Art. 61 lit. d ATSG). 3. 3.1. Es sei zu einer Gerichtsverhandlung vorzuladen und der Beschwerdeführer anlässlich einer Parteibefragung zu befragen (Art. 61 lit. e ATSG). 3.2. Es sei eventualiter in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Parteianhörung in öffentlicher Verhandlung durchzuführen. 4. Dem Beschwerdeführer seien die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter richterlich einzusetzen.