{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-03-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-282_2024-03-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9122", "Checksum": "497c34c32f6956198a1583f8db9ee462"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.282"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 28.03.2024 VBE.2021.282"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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April 2021)\n-2-\n\nDas Versicherungsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDer 1972 geborene Beschwerdeführer bezog von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) seit August 1996 eine Hilflosenentschädigung\nleichten Grades aufgrund hochgradiger Sehschwäche sowie eine halbe Invalidenrente. Beides wurde in der Folge mehrmals revisionsweise bestätigt.\nIm März 2014 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines\nGesundheitszustandes geltend und beantragte eine Rentenerhöhung. Die\nBeschwerdegegnerin holte Arztberichte ein, nahm Rücksprache mit dem\nRegionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und wies das Erhöhungsgesuch mit\nVerfügung vom 5. Juni 2015 ab. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht mit Urteil\nVBE.2015.378 vom 21. Januar 2016 die Verfügung vom 5. Juni 2015 auf\nund wies die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.\n\n1.2.\nZwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer im August 2015 um Erhöhung\nder Hilflosenentschädigung ersucht. Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische Abklärungen und führte eine Abklärung an Ort und Stelle durch.\nIm Nachgang zum Rückweisungsurteil und auf Empfehlung des RAD\nwurde ein polydisziplinäres Gutachten erstellt (Gutachten der Aerztliches\nBegutachtungsinstitut GmbH, Basel [ABI], vom 4. April 2017). Nach Rücksprachen mit dem RAD hob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 12. Juli 2017 auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 zog die\nBeschwerdegegnerin die Mitteilung vom 26. September 2012, mit der sie\nden unveränderten Anspruch auf eine Rente letztmals bestätigt hatte, in\nWiedererwägung und hob die halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers\nauf. Dies wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.1 vom\n14. August 2018 bestätigt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das\nBundesgericht mit Urteil 9C_682/2018 vom 11. Oktober 2018 nicht ein.\n\n1.3.\nIn der Zwischenzeit hatte sich der Beschwerdeführer am 29. Mai 2018 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung und am 24. Januar 2019 zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet.\nDie Beschwerdegegnerin nahm Rücksprache mit dem RAD und trat mit\nVerfügung vom 17. März 2020 mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung nicht auf das Rentenbegehren\ndes Beschwerdeführers ein. Nach dem Einholen weiterer medizinischer\nBerichte, Rücksprachen mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. April\n-3-\n\n2021 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung.\n\n2.\n2.1.\nGegen die Verfügung vom 30. April 2021 erhob der Beschwerdeführer mit\nEingabe vom 2. Juni 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende\nRechtsbegehren:\n\n\"1. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom\n30.04.2021 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die beantragte Hilflosenentschädigung (HE) zu bewilligen.\n\n2.\n2.1. Es sei sodann richterlich festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin\neine widerrechtliche Rechtsverzögerung begangen hat.\n\n2.2. Es bleibt dem Versicherungsgericht unbenommen, die Beschwerdegegnerin in anderer Weise zu sanktionieren (Art. 61 lit. d ATSG).\n\n3.\n3.1. Es sei zu einer Gerichtsverhandlung vorzuladen und der Beschwerdeführer anlässlich einer Parteibefragung zu befragen (Art. 61 lit. e\nATSG).\n\n3.2. Es sei eventualiter in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Parteianhörung in öffentlicher Verhandlung durchzuführen.\n\n4. Dem Beschwerdeführer seien die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter richterlich einzusetzen.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST.\"\n\n2.2.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, Baden, ernannt.\n\n2.3.\nMit Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\n2.4.\nMit Eingabe vom 25. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht zu den Akten.\n\n2.5.\nMit Eingabe vom 27. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer die\nSistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers im parallel-pendenten IV-Verfahren.\n-4-\n\n2.6.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. November 2021 wurde das\nVerfahren bis zum Vorliegen des polydisziplinären Gutachtens im bei der\nBeschwerdegegnerin hängigen Verfahren betreffend IVG Rente sistiert.\n\n2.7.\nMit Eingabe vom 5. Juli 2023 reichte die Beschwerdegegnerin das zwischenzeitlich erstellte Gutachten der estimed AG, Zug (estimed), vom\n11. März 2023 ein.\n\n"}