3.4. Zusammenfassend wurde das Arbeitsverhältnis mit der Änderungskündigung vom 26. November 2020 unter Wahrung der vertraglichen Kündigungsfrist von zwei Monaten durch die Beschwerdeführerin per 31. Januar 2021 gekündigt, mithin vor Ablauf von drei Monaten nach der Einarbeitungszeit. Hierfür ist kein triftiger Grund im Sinne von Art. 337 OR ersichtlich, wodurch die Resolutivbedingung der Verfügung vom 27. März 2020 erfüllt ist. Der Beschwerdegegner hat die Verfügung vom 27. März 2020 folglich zu Recht aufgehoben. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).