337 OR) zu erblicken. Die im Nachhinein geltend gemachten ungenügenden Leistungen, fehlende fachliche Qualifikation sowie mangelnde Erfahrung des Versicherten (vgl. Beschwerde S. 5) erscheinen sodann wenig glaubhaft, nachdem noch im Abschlussbericht vom 18. November 2020 durchwegs gute Leistungen des Versicherten beschrieben worden waren (VB 127 f.). Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits während der Einarbeitungsphase dem Beschwerdegegner hätte melden müssen, wenn sie mit ihm nicht zufrieden gewesen wäre (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis AMM, Stand Juli 2021, Rz J27; VB 159). -7-