3.3. Im Kündigungsschreiben vom 26. November 2020 gab die Beschwerdeführerin an, der Grund für die Kündigung / Pensumsreduktion sei der Wiedereintritt einer Mitarbeiterin, die nach ihrem Mutterschaftsurlaub ihre ehemalige Stelle mit einem Teilpensum von 50 % wieder antrete (VB 119). Hierin ist sicherlich kein triftiger Grund (analog zu Art. 337 OR) zu erblicken.