Hieran vermag auch der Umstand, dass ein neuer Vertrag mit einem Pensum von 50 % abgeschlossen wurde, nichts zu ändern. Die Einarbeitungszuschüsse wurden mit dem Ziel, den Versicherten dauerhaften in einem Vollpensum wiedereinzugliedern, entrichtet. Aufgrund der Pensumsreduktion meldete sich der Versicherte erneut (für einen Beschäftigungsgrad von 100 %) zur Arbeitsvermittlung an, weshalb die dauerhafte Eingliederung im Vollpensum zweifellos scheiterte und eine Rückforderung der Einarbeitungszuschüsse auch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt ist.