In der Folge sei der Versicherte über die Änderungskündigung am 26. November 2020 informiert worden. Dieser habe sich einverstanden gezeigt und habe am 27. November 2020 den Vertrag mit einem neuen Pensum von 50 % unterzeichnet (VB 83). Eine einvernehmliche Vertragsanpassung kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Versicherte keine andere Wahl hatte. Folglich ist – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – von einer Kündigung auszugehen. Hieran vermag auch der Umstand, dass ein neuer Vertrag mit einem Pensum von 50 % abgeschlossen wurde, nichts zu ändern.