Ferner geht die Einseitigkeit des Entscheids betreffend Pensumsreduktion auch aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs hervor. Sie hielt nämlich darin fest, dass bei der personellen Planung für das Jahr 2021 im November 2020 nicht zuletzt aufgrund der Sicherung der Kontinuität über das Jahr 2021 ("Pensionierungsdatum [des Versicherten] im November 2021" hinaus sowie der Notwendigkeit, sämtliche im Prüfungsbereich erforderlichen Fähigkeiten und Kompetenzen abdecken zu können, ein Jobsharing als beste Lösung gewählt worden sei. In der Folge sei der Versicherte über die Änderungskündigung am 26. November 2020 informiert worden.