den (VB 85). Dass dies offenbar vorgängig mit dem Versicherten besprochen worden sei, ändert hieran nichts. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es handle sich um eine einvernehmliche und beidseits gewollte Vertragsanpassung, kann ihr nicht gefolgt werden. Gegen eine solche Annahme spricht, dass sich der Versicherte nach der Kündigung / Pensumsreduktion (für einen Beschäftigungsgrad von 100 %) erneut zur Arbeitsvermittlung anmeldete (vgl. VB 115). Ferner geht die Einseitigkeit des Entscheids betreffend Pensumsreduktion auch aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs hervor.