Es handelte sich dabei um eine unbedingte Änderungskündigung im engeren Sinne ohne Rücknahmeangebot. Eine Kündigung also, welche ohne Bedingung ausgesprochen wurde und bei welcher keine Änderungsofferte, sondern vielmehr ein Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages unterbreitet wurde (vgl. MARCO KAMBER, Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht, 1. Aufl., 2014, S. Rz 91 ff.).