3.2.2. Die Beschwerdeführerin erklärte im Schreiben mit dem Titel "Änderungskündigung" vom 26. November 2020 (VB 119) die unbedingte, vorbehaltlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von zwei Monaten auf den 31. Januar 2021 und unterbreitete dem Versicherten gleichzeitig eine Offerte zum Abschluss eines neuen, ab 1. Februar 2021 wirksamen Arbeitsvertrages mit reduziertem Pensum. Es handelte sich dabei um eine unbedingte Änderungskündigung im engeren Sinne ohne Rücknahmeangebot.