3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Versicherten auf Ende Januar 2021 gekündigt worden sei. Es habe bereits anlässlich des Mitarbeitergesprächs vom 25. November 2020 Einigkeit über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Pensum von 50 % ab Februar 2021 bestanden. Zu keinem Zeitpunkt sei zur Diskussion gestanden, das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten zu kündigen. Das Arbeitsverhältnis sei im Ergebnis nicht gekündigt, sondern ab dem 1. Februar 2021 zu geänderten Vertragsbedingungen (Pensumsreduktion) fortgeführt worden (Beschwerde S. 4 f.).