337 Abs. 2 OR auflöse (vgl. VB 166). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag durch die Änderungskündigung vom 26. November 2020 vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung der Einarbeitungsperiode aufgelöst hat und wenn ja, ob sie sich hierfür auf einen triftigen Grund stützen konnte.