3. 3.1. Vorliegend zahlte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin unstreitig Einarbeitungszuschüsse für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020. Das von der Beschwerdeführerin mitunterzeichnete Gesuch um Einarbeitungszuschüsse (vgl. VB 164 ff.) enthielt die Verpflichtung des Arbeitgebenden, die gesamten Zuschüsse zurückzuerstatten, sofern dieser das Arbeitsverhältnis während der Einarbeitungszeit und bis drei Monate nach Beendigung der Einarbeitungsperiode ("Dauer der Einarbeitung 9 Monate") ohne wichtige Gründe nach Art. 337 Abs. 2 OR auflöse (vgl. VB 166).