2020, N. 13 zu Art. 25 ATSG). Wurden Einarbeitungszuschüsse unter der Resolutivbedingung, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden ohne triftigen Grund vor Ablauf der von der Amtsstelle vorgegebenen Frist kündigt, gewährt, so kann und muss diese ihre Leistungen jedoch im Falle des Eintritts dieser Bedingung zurückfordern, ohne an die oben genannten Bedingungen gebunden zu sein. Die entsprechende Rückforderung der Einarbeitungszuschüsse erfolgt nach Art. 95 Abs. 1 AVIG, welcher wiederum auf Art. 25 ATSG verweist (BGE 126 V 42 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2009 vom 27. Mai 2009 E. 6.2). -5-