2.4. Im Sozialversicherungsrecht kann der Versicherungsträger grundsätzlich nur dann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, oder wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG). Wird eine rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, so entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochene Leistung rückwirkend (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art.