1. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 12. März 2021 beantragte, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die revisionsweise Aufhebung der Verfügung vom 27. März 2020 betreffend Einarbeitungszuschüsse mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2021 zu Recht erfolgte.