2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, von einer revisionsweisen Rückforderung der Einarbeitungszuschüsse und Aufhebung der Verfügung vom 27. März 2020 abzusehen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2021 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 7. Juli 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: