1.2. Mit als "Änderungskündigung" bezeichnetem Schreiben vom 26. November 2020 kündigte die Beschwerdeführerin dem Versicherten das bisherige Arbeitsverhältnis aufgrund des Wiedereintritts einer Mitarbeiterin nach deren Mutterschaftsurlaub per 31. Januar 2021. Gleichzeitig stellte sie ihm einen Vorschlag für einen Arbeitsvertrag mit einem Teilpensum von 50 % ab 1. Februar 2021 zu. Der Versicherte unterzeichnete den neuen Arbeitsvertrag und meldete sich am 9. Dezember 2020 erneut zur Arbeitsvermittlung an.