Mit Verfügung vom 27. März 2020 hiess das RAV das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse teilweise gut und bejahte den Anspruch auf Ausrichtung von Zuschüssen vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 (sechs Monate). Es versah die Zusprache unter dem Titel "Bedingungen für die Arbeitgeberin" mit dem Hinweis, dass bereits bezahlte Einarbeitungszuschüsse von der Arbeitgeberin zurückgefordert werden könnten, wenn diese das Arbeitsverhältnis ohne wichtige Gründe nach Art. 337 Abs. 2 OR während der Einarbeitung oder innerhalb von drei Monaten nach deren Beendigung auflöse.