1. 1.1. Am 20. März 2020 hatte die Beschwerdeführerin mit B. (nachfolgend: Versicherter), der zu diesem Zeitpunkt Arbeitslosenentschädigung bezog, per 1. April 2020 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % abgeschlossen. In der Folge reichten sie beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) am 23. März 2020 ein Gesuch um Einarbeitungszuschüsse für neun Monate ein. Mit Verfügung vom 27. März 2020 hiess das RAV das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse teilweise gut und bejahte den Anspruch auf Ausrichtung von Zuschüssen vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 (sechs Monate).