{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-02-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-279_2022-02-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4569", "Checksum": "439a0c303055826604baf0a0718c7a09"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 14.02.2022 VBE.2021.279"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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April 2020 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % abgeschlossen. In der Folge reichten sie beim zuständigen\nRegionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) am 23. März 2020 ein Gesuch um Einarbeitungszuschüsse für neun Monate ein. Mit Verfügung vom\n27. März 2020 hiess das RAV das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse\nteilweise gut und bejahte den Anspruch auf Ausrichtung von Zuschüssen\nvom 1. April 2020 bis 30. September 2020 (sechs Monate). Es versah die\nZusprache unter dem Titel \"Bedingungen für die Arbeitgeberin\" mit dem\nHinweis, dass bereits bezahlte Einarbeitungszuschüsse von der Arbeitgeberin zurückgefordert werden könnten, wenn diese das Arbeitsverhältnis\nohne wichtige Gründe nach Art. 337 Abs. 2 OR während der Einarbeitung\noder innerhalb von drei Monaten nach deren Beendigung auflöse.\n\n1.2.\nMit als \"Änderungskündigung\" bezeichnetem Schreiben vom 26. November 2020 kündigte die Beschwerdeführerin dem Versicherten das bisherige\nArbeitsverhältnis aufgrund des Wiedereintritts einer Mitarbeiterin nach deren Mutterschaftsurlaub per 31. Januar 2021. Gleichzeitig stellte sie ihm\neinen Vorschlag für einen Arbeitsvertrag mit einem Teilpensum von 50 %\nab 1. Februar 2021 zu. Der Versicherte unterzeichnete den neuen Arbeitsvertrag und meldete sich am 9. Dezember 2020 erneut zur Arbeitsvermittlung an.\n\n1.3.\nMit Revisionsverfügung vom 12. März 2021 hob der Beschwerdegegner die\nVerfügung vom 27. März 2020 betreffend Einarbeitungszuschüsse für den\nVersicherten auf. Gegen die Revisionsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 26. April 2021 Einsprache, welche mit Einspracheentscheid\nvom 4. Mai 2021 abgewiesen wurde.\n\n2.\n2.1.\nHiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nDer Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2021 sowie\ndie Verfügung vom 12. März 2021 seien aufzuheben.\n-3-\n\n2.\nEs sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, von einer revisionsweisen\nRückforderung der Einarbeitungszuschüsse und Aufhebung der Verfügung vom 27. März 2020 abzusehen.\n\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 21. Juni 2021 beantragte der Beschwerdegegner\ndie Abweisung der Beschwerde.\n\n2.3.\nMit Replik vom 7. Juli 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen\nfest.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDer Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger\nAnfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die\nVerfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides\njede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts\n8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 12. März 2021 beantragte, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.\n\nStreitig und zu prüfen ist, ob die revisionsweise Aufhebung der Verfügung\nvom 27. März 2020 betreffend Einarbeitungszuschüsse mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2021 zu Recht erfolgte.\n\n2.\n2.1.\nVersicherten, deren Vermittlung erschwert ist, können für die Einarbeitung\nin einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt\nwerden, wenn der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht und die versicherte Person\nnach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen\nBedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann (Art. 65 AVIG).\n\n2.2.\nEinarbeitungszuschüsse dienen der Einarbeitung von Arbeitnehmenden in\nein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Sie sollen nicht zur Förderung von temporären Arbeitseinsätzen oder dazu benutzt werden, um Betrieben wirt-\n-4-\n\nschaftliche Vorteile zu verschaffen. Massgebend ist das Interesse der Arbeitnehmenden, einen dauerhaften Arbeitsplatz zu erhalten. Die Einarbeitungszuschüsse sollen im Einzelfall eine nachhaltige Eingliederung anstreben und gleichzeitig Lohndrückerei verhindern (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis AMM, Stand Juli 2021, Rz J2 f. und J37;\nTHOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in SBVR, Bd. XIV,\n3. Aufl., Rz 735).\n\n"}