Den Akten sind keine anderslautenden ärztlichen Einschätzungen zu entnehmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf diese Beurteilung eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zusprach. 10. 10.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 10.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 10.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.