9.2. Die Schätzung des Integritätsschadens ist eine ärztliche Aufgabe (PHILIPP PORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallversicherung: Grundlagen und Hinweise für die gutachterliche Praxis, SZS 53/2009 S. 344). Die Beurteilung des Integritätsschadens durch die MEDAS-Gutachter beruht auf umfassenden Untersuchungen sowie Kenntnissen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Den Akten sind keine anderslautenden ärztlichen Einschätzungen zu entnehmen.