9. 9.1. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (VB 5.15 S. 3). Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung im MEDAS-Gutachten, wonach aufgrund einer minimalen bis leichten kognitiven Störung ein Integritätsschaden von 10 % bestehe. Aufgrund der leichten Störung des Gleichgewichts sowie aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht bestehe hingegen kein Integritätsschaden (VB 4.3 Interdisziplinäres Gutachten S. 40, 61, 76). Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, die kognitive Störung sei als erheblich zu quantifizieren und die Gleichgewichtsstörung habe sich in ausgeprägter Weise nachteilig entwickelt.